Ein Bekannter möchte seine Immobilie verkaufen?

Tippgeber werden!

Empfehlen und profitieren

Falls Sie einen Eigentümer kennen, der seine Immobilie oder sein Grundstück verkaufen möchte, belohnen wir gerne Ihren Hinweis, wenn dieser zu einem erfolgreichen Vermittlungsauftrag führt!

Es kommt häufig vor, dass man in seinem Bekannten- oder Freundeskreis jemanden hat, der entweder bereits den Entschluss zum Verkauf gefasst hat oder über einen solchen aktiv nachdenkt. Hierbei spielt es grundsätzlich keine Rolle, um welche Art von Immobilie oder Grundstück es sich handelt.

Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser sind erfahrungsgemäß die
Immobilienarten, die uns am häufigsten empfohlen werden. Ebenso sind Grundstücke von Interesse und je nach Größe und Lage von vielen Immobilieninvestoren gesucht.

Wir sind Ihnen für jeden Tipp dankbar!

Was versteht man unter einer Tippgeberprovision?

Bei einer Tippgeberprovision (oftmals auch geschrieben als Tippgeber-Provision) oder Vermittlungsprovision genannt, handelt es sich um die Vergütung einer Empfehlung durch eine Person, einen sogenannten Tippgeber, welche zum erfolgreichen Verkauf einer Immobilie oder eines Grundstücks durch einen Immobilienmakler führt.
Mit unserer Tippgeberprovision wollen wir Ihnen einen monetären Anreiz geben und hierdurch auch unsere Wertschätzung zeigen, sodass Sie uns, die Develo Immobilien, als Immobilienmakler weiterempfehlen. Ein solches Vorgehen halten wir für fair, da auch Sie am erfolgreichen Verkauf mit mehr als nur einem Dankeschön partizipieren sollten.

Eine Musterkalkulation

Kalkulation in einer Taschenrechner App auf einem Smartphone
Sie als Tippgeber schlagen uns ein Einfamilienhaus über unser Formular vor, welches wir auf 500.000,00 EUR schätzen und auch für diese Summe verkaufen.
Bei einer Maklerprovision von 7% beläuft sich diese hier insgesamt auf 35.000,00 EUR (500.000,00 EUR X 0,07 = 35.000,00 EUR).

Der Anteil der Tippgeberprovision beläuft sich auf 10% der gesamten Maklerprovision und somit auf 3.500,00 EUR (35.000,00 EUR X 0,10 = 3.500,00 EUR) hier in unserem Rechenbeispiel.
Der Betrag von 3.500,00 EUR wäre hier Ihre verdiente Tippgeberprovision, welche wir Ihnen auf Ihr angegebenes Konto überweisen werden bei Eingang Ihrer Rechnung oder alternativ Quittung, falls Sie ein sog. Laienwerber sind.

Allgemeiner Prozess der Tippgeberprovision

Schritt 1
Sie benennen uns den Eigentümer, der seine Immobilie veräußern möchte, samt der Art und der Anschrift der Immobilie.
Schritt 2
Sie teilen uns auch Ihre Kontaktdaten mit, sodass wir uns auch mit Ihnen in Verbindung setzen können.
Apple Macbook Pro auf einem Konferenztisch
Schritt 3
Wir treten mit dem Eigentümer in Kontakt, stellen uns vor und klären mit diesem alle für einen erfolgreichen Verkauf notwendigen Details. Selbstverständlich alles diskret und vertraulich.
Schritt 4
Nach erfolgreichem Verkauf und Eingang der vertraglich festgehaltenen Maklerprovision auf unser Geschäftskonto erhalten Sie Ihre Tippgeberprovision.

Was geschieht, wenn es nicht zu einem Verkauf kommt?

Natürlich kann es auch vorkommen, dass es zu keinem Verkauf einer Immobilie bzw. eines Grundstücks kommt. Ursächlich können hierfür viele Gründe sein, wie z. B. keine Nachfrage auf dem Markt, falsche Preisvorstellungen seitens des Eigentümers, nachteilige Umstände für Käufer bei dem Objekt, etc..
Sollte ein Objekt nicht verkauft werden können, so entstehen für den Tippgeber keinerlei Kosten. Entschädigungs-Verpflichtungen und die Tippgeberprovision können nicht ausbezahlt werden. Sollte zwischen Eigentümer und dem Immobilienmakler keine Einigung hinsichtlich einer Angebotsanpassung erfolgen und die geschlossene Vermittlungslegitimierung (Maklervertrag) auslaufen, so erfolgt keine weitere Verkaufsaktivität seitens des Immobilienmaklers zum jeweiligen Objekt.

Sollte nun seitens des Tippgebers und des Eigentümers das Interesse bestehen, das jeweilige Objekt über einen anderen Immobilienmakler zu veräußern, ist dies ohne Weiteres möglich.
Ein Mann hält sich seine rechte Hand vor den Mund und schaut erstaunt zur rechten Seite

Warum auf Develo Immobilien als Makler setzen?

Falls Sie uns bereits persönlich kennen, z.B. aus einem Verkauf, den wir für Sie realisiert haben, dann ist Ihnen unsere Arbeitsweise bekannt und Sie möchten, dass der Ihnen bekannte Verkäufer ebenfalls in guten Händen ist.

Sollten wir uns noch nicht kennen, so sprechen viele Punkte dafür Develo Immobilien mit der Veräußerung einer Immobilie bzw. eines Grundstücks zu betrauen:
Unsere Vorteile
Wir sind ein Familienunternehmen aus der Region mit über 30 Jahren
Erfahrung in einer Branche, in der Know-how und Feingefühl entscheidend sind.
Die Digitalisierung und den einhergehenden technischen Fortschritt betrachten wir als Freund und Helfer, wodurch wir agil arbeiten und eine sehr hochwertige Präsentation des Objekts auf dem Markt ermöglichen können.
Offenheit, Ehrlichkeit und gemeinsames Arbeiten stets auf Augenhöhe ist für uns essenziell, denn nur so können sich alle beteiligten Parteien in einem harmonierenden Umfeld während des gesamten Prozesses bewegen.
Wir unterstützen Eigentümer aktiv bei allen Schritten, bei denen ihre aktive Mitwirkung nötig wird und nehmen so viel Arbeit wie möglich ab, um den Verkauf so angenehm wie möglich zu gestalten.
Bei Rückfragen stets erreichbar auf vielen Kommunikationskanälen.

Der Prozess im Detail, wie geht es weiter?

Schritt 1
Sie teilen uns die Anschrift und die Eckdaten der zu verkaufenden Immobilie bzw. des Grundstücks mit. Weiterhin auch die Kontaktdaten des Eigentümers des jeweiligen Objekts.
Laptop neben einem Buch auf dem eine Lesebrille und ein Kugelschreiber liegen
Schritt 2
Sie teilen uns Ihre Kontaktdaten mit, sodass wir mit Ihnen in den Austausch treten und Sie im weiteren Verlauf auf dem Laufenden halten können.
Apple Macbook Pro auf einem Konferenztisch
Schritt 3
Sie erhalten von unserem IT-System eine E-Mail Benachrichtigung darüber, dass Ihr Tipp bei uns eingegangen ist und dass wir uns mit Ihnen zeitnah diesbezüglich in Verbindung setzen werden.
Konferenztisch im Office der Develo Immobilien
Schritt 4
Es erfolgt einer Überprüfung, ob uns das Objekt noch nicht bekannt ist und ob dieses nicht bereits auf dem Markt angeboten wird bzw. vor Kurzem wurde.
Schritt 5
Wir nehmen den Kontakt zum Eigentümer auf, treten mit diesem in Verhandlung und klären alle Details bezüglich des Verkaufs seines Objekts.
Schritt 6
Erteilt uns der Eigentümer eine Vermittlungslegitimierung (Makleralleinauftrag) zum Verkauf seines Objekts, erhalten Sie von uns eine Benachrichtigung über das Zustandekommen und wir beginnen mit unserer Arbeit.

Sollte es zu keinem Vertrag kommen, so informieren wir ebenfalls hierüber. In solch einem Szenario stellen wir unsere Tätigkeiten in dieser Sache ein oder verschieben diese auf einen späteren Zeitpunkt, falls der Verkauf erst in der Zukunft vom Eigentümer gewünscht wird.
Gemütliches Wohnzimmer mit Holzmöbeln
Schritt 7
Die Immobilie bzw. das Grundstück wird durch unsere Maklertätigkeit mit einem rechtswirksamen und notariellen Kaufvertrag provisionspflichtig verkauft.
Schritt 8
Wir erhalten unsere Maklerprovision (meist zu gleichen Anteilen von der Käufer- und Verkäuferseite).
Modernes Wohnzimmer in einem Mehrfamilienhaus in Rödermark
Schritt 9
Sie stellen uns Ihre ordentliche Rechnung oder Quittung zu.
Schritt 10
Wir überweisen Ihnen Ihre verdiente Tippgeberprovision.
Apple Macbook Pro auf einem Konferenztisch

FAQ - Tippgeberprovision

Kann ich auch ein Konto zur Auszahlung der Tippgeberprovision im Ausland angeben?
Aus Sicherheitsgründen akzeptieren wir nur Bankverbindungen von Kreditinstituten, welche sich innerhalb der EU befinden.
Was muss ich beachten hinsichtlich der von mir vorgeschlagenen Objekte?
Sind die vom Tippgeber benannten Eigentümer, Immobilien und / oder Grundstücke uns bereits bekannt, entfällt für den Tippgeber der Anspruch auf die Tippgeberprovision. Auch darf der Eigentümer nicht bereits einen anderen Immobilienmakler für die Vermittlung engagiert haben. Achten Sie auch bitte darauf, dass das jeweilige an uns herangetragene Objekt nicht bereits auf dem Markt (Internet, Zeitung oder andere öffentlich zugängliche Medien) angeboten wird oder in den vergangenen 3 Monaten wurde.

Das an uns herangetragene Objekt darf sich auch nicht in einer Zwangsversteigerung befinden oder in einem anderen Zustand, in dem der Eigentümer keine rechtliche Handhabe mehr über sein Objekt hat.
Was darf ich als Tippgeber nicht machen und auf was muss ich achten?
Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Akquise von Kunden (z.B. Eigentümer als Verkäufer) wettbewerbswidrig ist, wenn die Akquise durch den Tippgeber (bezeichnet als Laienwerber) durch Belästigung (§ 7 Abs. 1 UWG) erfolgt oder in einer aggressiven Weise (§§ 4 Nr. 1; 3, 5 UWG).

Auch darf der Tippgeber eine Akquise nicht dadurch betreiben, indem diese durch unaufgeforderte Anrufe (§ 7 Abs. 2 UWG) oder Täuschung (§§ 3, 5; 4 Nr. 3 UWG) erfolgt.

Der Tippgeber muss dafür Sorge tragen, dass der Datenschutz derjenigen Person gewahrt wird, deren Daten an die Develo Immobilien GmbH zur Kontaktaufnahme weitergeleitet werden. Persönliche Daten bzw. personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen, hier des Eigentümers, weitergegeben werden (§ 28 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz). Sollten nicht die Kontaktdaten weitergegeben werden, sondern der Verkäufer / Eigentümer durch eine Empfehlung aufgefordert werden, sich selbst auf die Tippgeber-Empfehlung beim Immobilienmakler zu melden, muss sichergestellt werden, dass ihm, dem Verkäufer / Eigentümer, die Tippgeberprovision des privaten Tippgebers bekannt ist. Geht der Eigentümer davon aus, dass bei der privaten Empfehlung des Tippgebers ein freundschaftlicher Rat vorliegt, läge durch diese Täuschung eine unzulässige Kommerzialisierung der Privatsphäre vor (§ 4 Nr. 3 UWG). Auch dies ist wettbewerbswidrig.

Die Nutzung unlauterer Methoden ist somit untersagt!
Wie hoch fällt meine Tippgeberprovision aus?
Wir belohnen Ihren Tipp mit 10 % der uns zufließenden Gesamtprovision.
In welchem Fall erhalte ich meine Tippgeber Provision?
Die Tippgeberprovision wird nur nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages und bei Eingang der Maklerprovision (Courtage) auf unser Geschäftskonto innerhalb von 14 Tagen ausbezahlt. Hierzu benötigen wir Ihre korrekte Bankverbindung.

Bei unterlassener Zahlung der Maklerprovision an die uns kann auch keine Auszahlung der Tippgeberprovision an den Tippgeber erfolgen.
Ich bin mit dem Eigentümer verwandt, erhalte ich eine Tippgeberprovision?
Ja, Sie erhalten auch in solch einer Konstellation eine Tippgeberprovision bei einer erfolgreichen notariellen Protokollierung.
Welche Objekte darf ich Ihnen vorschlagen?
Grundsätzlich können Sie jede Art von Immobilie vorschlagen. Es ist nicht ausschlaggebend, ob es sich um eine Eigentumswohnung,
ein Reihenhaus, ein Mehrfamilienhaus, oder ein Grundstück handelt.
Der Eigentümer gestattet die Weitergabe seiner Daten nicht, was nun?
Es kommt vor, dass der Eigentümer an die Person, die als Tippgeber auftreten möchte, keine Erlaubnis der Weitergabe seine Daten erteilt. Stattdessen meldet sich der Eigentümer selbst beim Immobilienmakler. Hier ist es wichtig, dass der Eigentümer bei der Kontaktaufnahme erwähnt, dass ein Tipp in dieser Sache abgegeben werden soll. Auch benötigt der Immobilienmakler weiterführende Informationen zum hier auftretenden Tippgeber, sodass wir wissen, an wen die Tippgeberprovision bzw. Prämie bei einem erfolgreichen Verkauf zu bezahlen ist.
Muss ich meine Tippgeberprovision versteuern?
Ob sie als Privatperson oder als Gewerbetreibender als Tippgeber tätig wurden, muss die Tippgeberprovision angegeben und versteuert werden. Es besteht ein Freibetrag i.H.v. 256,00 EUR p.a., welcher jedoch bei einer Tippgeberprovision in der Immobilienbranche sehr schnell überschritten wird (§ 22 Abs. 3 EStG).

Sofern der Tippgeber nicht regelmäßig handelt, ist er von der Umsatzsteuerpflicht befreit, weil kein unternehmerisches Handeln vorliegt (§ 1 Abs. 1 UStG).
Wie hat meine Rechnung auszusehen, die ich als Tippgeber dem Immobilienmakler ausstellen muss?
Damit alles seine Korrektheit hat und jederzeit den Behörden nachgewiesen und belegt werden kann, benötigt der Immobilienmakler bzw. das Immobilienmaklerunternehmen vom Tippgeber eine Quittung bzw. eine Rechnung.

Beim Gewerbetreibenden Tippgeber wird eine gültige Rechnung benötigt, bei einer Privatperson (Laienwerber) reicht auch eine Quittung aus. Hier sollten unbedingt folgende Punkte aufgeführt sein:

• Zahlungsgrund
• Person und Anschrift des Empfängers
• Datum der Ausstellung
• Höhe der zu überweisenden Tippgeberprovision
• Unterschrift
• Hinweis an den Zahlungsempfänger über seine Steuerpflicht

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Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
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